(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden. 3 LBG der Besoldungsgruppe A 6, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 7, das dritte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. Teil 5 Anwärterbezüge § 57: Anwärterbezüge § 58: Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung § 59: ... Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden SchulenFachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an GrundschulenOberlehrerin, Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion unterliegen.Als Beförderungsamt. (4) Die Stellenzulage wird, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. Der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. a oder Buchst.
5 LBG der Besoldungsgruppe A 13. die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und im Aufgabenbereich Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern.Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt),jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt),in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertungjeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweiligen Planstellen bei einem Dienstherrn. (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet. Die Grundamtsbezeichnungen werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nicht ohne Zusatz verwendet. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und die von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 v. H. der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und HauptschulenNur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und HauptschulenNur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer oder Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.
(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden SchulenFachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an GrundschulenOberlehrerin, Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion unterliegen.Als Beförderungsamt. (4) Die Stellenzulage wird, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. Der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. a oder Buchst.
5 LBG der Besoldungsgruppe A 13. die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und im Aufgabenbereich Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern.Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt),jeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt),in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertungjeweils bezogen auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) bis A 16 und B 2.Die Vomhundertsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl der jeweiligen Planstellen bei einem Dienstherrn. (1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet. Die Grundamtsbezeichnungen werden, vorbehaltlich des Satzes 2, nicht ohne Zusatz verwendet. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und die von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 v. H. der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und HauptschulenNur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und HauptschulenNur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer oder Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.